Satzung des Fördervereins

Freibadfreunde Ortenberg e.V.

Fassung vom: 29.10.2025
Gegründet: 25. November 2025

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freibadfreunde Ortenberg“ und ist in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V. „bei dem Amtsgericht Friedberg, Hessen eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Ortenberg, Hessen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffent-lichen Gesundheitspflege durch finanzielle und ideelle Unterstützung und Förderung des Erhalts des Freibades Ortenberg, Rotlippstrasse 10,
63683 Ortenberg, Hessen, welches von der Stadt Ortenberg als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.
Zur Erreichung seines Zweckes entfaltet der Verein in erster Linie folgende Aktivitäten:
• Sammeln und Weiterleiten von Zuwendungen an die Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 58 Nr. 1AO, sog. Förder- oder Spendensammel-körperschaft)
• Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Veranstaltungen, Zusammenarbeit mit den Gremien der Stadt Ortenberg
• Gewinnung von Sponsoren, auch durch Vermarktung von Flächen im Freibad.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Auch juristische Personen können Mitglied werden.
Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein und seine Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Aufnahme in den Verein kann schriftlich oder elektronisch über das Onlineformular der Homepage des Vereins erfolgen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der Aufnahme. Sie endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen, zum Monatsende, einzuhalten ist.
Kündigung der Mitgliedschaft: Im Einzelfall kann der Verein auch die Mitgliedschaft eines säumigen Zahlers kündigen. Hierfür ist ein entsprechender Beschluss des Vereinsvorstands erforderlich. Die Kündigung ist schriftlich zu verfassen und die Gründe anzugeben.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Er bedarf einer einfachen Mehrheit des Vorstandes. Der Ausschluss ist nur zulässig aus wichtigem Grund. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaft-Verhältnis.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Es findet mindestens einmal jährlich eine Mitglieder-versammlung statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail und enthält die vorgesehen Tagesordnung. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, bekannte Adresse gerichtet ist.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitglieder-versammlung der/dem Vereinsvor-sitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Auf Veranlassung des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20 % der Stimmberechtigten ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-berufen. Im Antrag müssen die zu behandelten Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
• Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge
• Wahl des Vereinsvorstandes, Feststellung der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes und der Kassenführung
• Wahl von zwei Kassenprüfern
• Beschluss-fassung über Satzungs-änderungen und eventuelle Auflösung des Vereins
• Festsetzung der Höhe der Mindestbeiträge für eine Mitgliedschaft
• Beschlussfassung über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft.
Ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversamm-lungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ab-stimmungen erfolgen grundsätzlich offen Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Verfasser zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
Dem geschäftsführenden Vorstand:
1.Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r
Kassenwart
Den, nach Aufgabengebieten, notwendigen Beisitzern
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich. Er ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder ange-messen über die Vereinsangelegenheiten.
Auf der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
Der/die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Ablauf ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten unterschrieben wird.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-sitzenden den Ausschlag.
Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind jeweils zu zweit zeichnungs- und vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich.
Tritt der Vorstand zurück, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitglieder-versammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
Kinder, Schüler und Jugendliche bis 20 Jahre, sowie Auszubildende und Studierende bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres sind beitragsfrei gestellt.

§ 8 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins werden durch jährliche Mitgliedsbeiträge, freiwillige Zuwendungen, sowie ggf. durch Zuschüsse der öffentlichen Hand aufgebracht. Sie dürfen nur für die satzungs-mäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Rechnungswesen

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Er/Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn ein anderes Vorstandsmitglied einen Auszahlungs-auftrag erteilt hat.
Die Einnahmen und Ausgaben sind, wenn sie nicht durch das Vereinskonto erfolgt sind, zu vermerken.
Am Ende des Geschäftsjahres wird gegenüber den Kassenprüfern Rechnung abgelegt.
Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, dreiviertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ortenberg, zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege (Förderung des Freibades in Ortenberg). Falls das Freibad nicht mehr besteht an die Sportvereine Ortenbergs zu gleichen Teilen.

Datenschutzerklärung:

Ich willige ein, dass der Förderverein Freibadfreunde Ortenberg e.V. als verantwortliche Stelle, die in dem Mitgliedsantrag erhobenen personenbezogenen Daten, wie Namen, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, des Beitragseinzuges und der Übermittlung von Vereinsinformationen durch den Verein verarbeitet und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an Dritte findet nicht statt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der steuerrechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen. Neben dem Recht auf Auskunft bezüglich der zu seiner Person bei dem Verantwortlichen (Förderverein Freibadfreunde Ortenberg e.V.) gespeicherten Daten hat jedes Mitglied im Rahmen der Vorgaben der DSGVO das Recht, der Speicherung der Daten, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für bestimmte Zeiträume vorgehalten werden müssen, für die Zukunft zu widersprechen. Ferner hat das Mitglied, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht